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SATZUNG DER GESELLSCHAFT FÜR TECHNIKGESCHICHTE e.V.

§1 – NAME UND SITZ

1. Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Technikgeschichte“ e.V.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist München.

§2 – ZWECK UND AUFGABEN

1. Die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ist eine wissenschaftliche Gesellschaft, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ist es, die wissenschaftliche und museologische Erforschung und Darstellung der Technikgeschichte zu fördern, das Interesse für technikgeschichtliche Fragestellungen zu wecken und auf die Vertiefung technikgeschichtlicher Forschung hinzuwirken.
3. Die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. verwirklicht den Satzungszweck insbesondere durch:
- die Veranstaltung von wissenschaftlichen Tagungen und Kongressen zu Problemen der Technikgeschichte;
- die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses für das Gebiet der Technikgeschichte;
- die Förderung der wissenschaftlichen Dokumentations-, Sammel- und Forschungsstätten, die auf dem Gebiet der Technikgeschichte tätig sind;
- die Förderung von Ausstellungen zur Technikgeschichte;
- die Bildung von Kommissionen und Beiräten für Probleme der technikgeschichtlichen Forschung und Lehre;
- die Kooperation mit Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzung im In- und Ausland;
- die Veröffentlichung von Nachrichten aus dem Bereich der Technikgeschichte;
- die Hilfe und Unterstützung anderer Formen von wissenschaftlichen Publikationen zur Technikgeschichte;
- die Mitherausgabe der Zeitschrift für Technikgeschichte als wissenschaftliches Fachorgan.


§3 – GESCHÄFTSJAHR

1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ist das Kalenderjahr.

§4 – MITGLIEDSCHAFT


4.1 Formen der Mitgliedschaft und Stimmrecht der Mitglieder
Es gibt folgende Formen der Mitgliedschaft:
- Persönliche Mitgliedschaft voll geschäftsfähiger natürlicher Personen
- Institutionelle Mitgliedschaft juristischer Personen
- Fördernde Mitgliedschaft voll geschäftsfähiger natürlicher Personen und juristischer Personen
4.1.1 Persönliche Mitglieder
Allein aus Gründen der grammatischen Einfachheit wird in dieser Satzung für die in den Organen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. tätigen Mitglieder die weibliche Form verwendet. Persönliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Davon ausgenommen ist lediglich das passive
Wahlrecht für die Vertreterinnen der studentischen Mitglieder im Vorstand, das ausschließlich den an einer Hochschule oder Universität eingeschriebenen studierenden Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. zusteht.
4.1.2. Institutionelle Mitglieder
1. Institutionelle Mitglieder können Unternehmen der Wirtschaft und alle Institutionen (Vereine, Gesellschaften, Körperschaften, Stiftungen des öffentlichen Rechts, Universitätsinstitute und Seminare, wissenschaftliche Forschungsstätten und Archive, pädagogische Anstalten, Museen und Bibliotheken) werden, die an der Verwirklichung des Satzungszwecks interessiert sind oder die selbst im Sinne der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. aktiv sind.
2. Institutionelle Mitglieder haben durch jeweils eine Delegierte aktives Wahlrecht und Stimmrecht auf den Mitgliederversammlungen.
3. Jedes institutionelle Mitglied benennt eine Delegierte, die es auf Mitgliederversammlungen vertritt und deren aktives Wahlrecht und deren Stimmrecht bei Mitgliederversammlungen für ihre Auftraggeberin wahrnimmt. Die Delegierte muss beim Vorstand legitimiert werden.
4. Eine Delegierte kann nicht mehrere institutionelle Mitglieder vertreten.
5. Ein persönliches aktives oder passives Wahlrecht oder Stimmrecht einer Delegierten ruht, solange diese als Delegierte ein institutionelles Mitglied vertritt.
6. Eine Delegierte kann nicht in den Vorstand gewählt und ein Vorstandsmitglied kann nicht Delegierte werden.
4.1.3. Fördernde Mitglieder
1. Zu fördernden Mitgliedern kann der Vorstand solche Personen oder Institutionen ernennen, die der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. einmalig oder in Jahresraten einen namhaften Betrag für die in §2 angeführten Zwecke zur Verfügung stellen.
4.1.4. Einschränkung des Stimmrechts
1. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn ein Beschluss zur Abstimmung steht, der ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen dem Mitglied und der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. betrifft.
4.2. Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder erklären sich durch ihren Beitritt dazu bereit, die Satzung anzuerkennen und den Mitgliedsbeitrag gemäß §4.4 zu entrichten.
4.3. Aufnahmeverfahren zur Mitgliedschaft
1. Der Antrag auf Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. muss beim Vorstand schriftlich gestellt werden. Er ist angenommen, wenn mindestens vier Mitglieder des Vorstandes für die Aufnahme votieren.
4.4. Mitgliedsbeitrag
1. Die Mitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe die Jahreshauptversammlung auf Antrag des Vorstandes durch Abstimmung festsetzt. Der Vorschlag ist akzeptiert, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Kündigt ein Mitglied vor Ablauf des Geschäftsjahres seine Mitgliedschaft, so hat es keinen Anspruch auf anteilige Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages oder anderer zur Förderung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. geleisteter Zahlungen.
3. Alle Mitglieder erhalten die Zeitschrift „Technikgeschichte“.
4.5. Ende / Verlust der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes, durch Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei institutionellen Mitgliedern durch Auflösung der Institution. Ferner erlischt die Mitgliedschaft, wenn trotz zweimaliger Zahlungsaufforderung der Mitgliedsbeitrag eines abgelaufenen Jahres nicht entrichtet wurde.
2. Der Austritt aus der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ist jederzeit möglich. Er muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
3. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ausgeschlossen werden, wenn es dem Zweck der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. zuwiderhandelt. Zum Ausschluss ist eine Mehrheit von fünf Stimmen erforderlich. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zur Stellungnahme aufzufordern. Auf Antrag des betroffenen Mitgliedes entscheidet eine Abstimmung aller auf der Hauptversammlung anwesenden Mitglieder gemäß Bestimmungen von §10.4 mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft wegen Zahlungsrückstand erfolgt drei Monate nach Absendung der zweiten Zahlungsaufforderung, in der auf die bevorstehende Streichung hingewiesen wird. Diese Mahnung ist auch dann wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
4.6. Mitgliederverzeichnis
1. Die Schatzmeisterin führt ein Mitgliederverzeichnis, das folgende personenbezogene Daten enthält: obligatorische Angaben: Name, Adresse, Telefonnummer, Emailadresse, Mitgliedsstatus, bei fördernden Mitgliedern die Höhe des freiwilligen Mitgliedsbeitrages.


§5 – ORGANE DER GESELLSCHAFT FÜR TECHNIKGESCHICHTE E.V.

Organe der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. sind:
1. die Jahreshauptversammlung der Mitglieder
2. besondere Mitgliedsversammlungen
3. der Vorstand und seine Vorsitzende
4. die Gremien.
5.1. Jahreshauptversammlung
1. Einmal im Jahr findet eine Versammlung der Mitglieder und Delegierten, die Jahreshauptversammlung, statt. Sie ist das oberste Organ der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V..
2. Die Einladungsfrist zur Jahreshauptversammlung beträgt mehr als vier Wochen. Die Einladung muss schriftlich in Briefform oder als E-Mail erfolgen.
3. Anträge für die Jahreshauptversammlung sind spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels. Die Behandlung später eingereichter Anträge bedarf der Zustimmung eines Viertels der auf der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder.
5.2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung
- wählt die Mitglieder des Vorstandes;
- wählt die Mitglieder der Gremien der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. (gemäß §10);
- nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht des Vorstandes entgegen und befindet über die Entlastung des Vorstandes;
- beschließt die Satzungsänderungen und ggf. die Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V.;
- setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest;
- beschließt über sonstige wichtige Angelegenheiten der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V., besonders im Sinne des §2, und über Anträge und Vorschläge der Mitglieder.
5.3. Beschlussfähigkeit der Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden wahl- und stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
5.4. Aufgaben des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung
1. Der Vorstand der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. lädt die Mitglieder zur Jahreshauptversammlung ein. Er leitet den Ablauf der Jahreshauptversammlung.
2. Bei jeder Jahreshauptversammlung legt der Vorstand einen Rechenschaftsbericht ab, nimmt eine Rechnungslegung für das letzte Geschäftsjahr vor und stellt beides zur Diskussion.
3. Danach stimmt die Jahreshauptversammlung über die Entlastung des Vorstandes ab. Die Entlastung kann auch personenbezogen durchgeführt werden. Die Entlastung ist akzeptiert, wenn zwei Drittel der erschienenen Mitglieder zustimmen.
5.5 Weitere Mitgliederversammlungen
1. Der Vorstand kann die Mitglieder oder einen Teil von ihnen zu weiteren Versammlungen einladen, wenn die Belange der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. es erfordern oder wenn die Mehrheit des Vorstandes es verlangt.
2. Auf schriftlichen Antrag von mindestens zehn Prozent aller Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen.
3. Mitgliederversammlungen werden wie die Jahreshauptversammlung organisiert, geleitet und protokolliert. Die Protokolle werden den Mitgliedern zur Verfügung gestellt.
4. Auf einer Mitgliederversammlung kann nur über Punkte abgestimmt werden, die in der Begründung für die Einberufung genannt und in der mit der Einladung versandten Tagesordnung aufgeführt sind. Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung beschlossen werden.
5. Für Abstimmungen auf Mitgliederversammlungen gelten im Übrigen die Bestimmungen für die Jahreshauptversammlung.

§ 6 VORSTAND

6.1 Zusammensetzung
1. Der Vorstand besteht aus acht Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte. Dem Vorstand müssen Männer und Frauen angehören, der Anteil der Frauen sollte dem prozentualen Anteil der weiblichen Mitglieder entsprechen. Es wird eine paritätische Vertretung von Männern und Frauen im Vorstand angestrebt. Folgende Positionen sind im Vorstand mit je einer Person zu besetzen:
- Vorstandsvorsitzende
- Vertreterin der Vorsitzenden
- Geschäftsführerin
- Schatzmeisterin
- Beisitzerin
- Redakteurin (gegebenenfalls nach§ 6.6.6 eine zweite Beisitzerin)
Die Vertretung der studentischen Mitglieder ist mit zwei Personen zu besetzen.
6.2 Mitgliedschaft im Vorstand
1. Nur persönliche Mitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. können in den Vorstand gewählt werden.
2. Die Mitglieder des Vorstandes werden gemäß den Bestimmungen von§10 von den Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. gewählt.
3. Mit dem Ablauf der Mitgliedschaft in der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V..
4. Die Vertreterinnen der studentischen Mitglieder müssen zum Zeitpunkt ihrer Wahl als ordentliche Studentinnen an einer Hochschule oder Universität eingeschrieben sein.
6.3 Bestellung des Vorstandes
1. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung gewählt. Die Modalitäten werden in §10 geregelt. Die Kandidatinnen werden mit der Verschickung der Briefwahlunterlagen vorgestellt. Der Wahlausschuss organisiert die Wahl und kontrolliert ihre Durchführung.
2. Die Bestellung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes kann jederzeit durch Beschluss von mehr als drei Viertel aller Mitglieder widerrufen werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtiger Geschäftsführung oder vorsätzlich oder grob fahrlässig vereinsschädlicher Tätigkeit des Vorstandes oder eines seiner Mitglieder.
6.3.1 Amtszeit der Vorstandsvorsitzenden und ihrer Vertreterin
1. Die Vorstandsvorsitzende und ihre Vertreterin werden von den Mitgliedern gemäß den Bestimmungen von §10 für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
6.3.2 Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder
1. Die übrigen Vorstandsmitglieder werden ebenfalls auf einer Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern gemäß den Bestimmungen von §10 für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt.
2. Sie werden in einem Jahr gewählt, in dem keine Wahlen des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters durchgeführt werden.
6.3.3 Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern und anderen Amtsträgem
1. Die Geschäftsführerin und die Schatzmeisterin können dreimal durch Wiederwahl in ihrem Amt bestätigt werden.
2. Alle anderen Vorstandsmitglieder und Amtsträger der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. können zweimal durch Wiederwahl in ihrem Amt bestätigt werden.
6.4 Ausfall eines Vorstandsmitgliedes
1. Fällt ein Vorstandsmitglied, aus welchen Gründen auch immer, vor Ende seiner Amtszeit zeitweilig oder ganz aus, so kann sich der Vorstand ein neues Mitglied aus der Mitgliederschaft wählen.
2. Dieses vom Vorstand gewählte Mitglied bleibt bis zur nächsten Vorstandswahl im Amt. Es wird vom Wahlausschuss in die Liste der für den Vorstand zur Wahl stehenden Kandidatinnen aufgenommen.
3. Bei der nächsten Vorstandswahl wählen die Mitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. gemäß den Bestimmungen von § 10 ein Vorstandsmitglied als Nachfolgerin des ausgefallenen Mitgliedes.
6.5 Aufgaben des Vorstandes
1. Der gesamte Vorstand leitet die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. im Sinne der in § 2 genannten Zwecke. Er ist für die Angelegenheiten der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. verantwortlich, insbesondere für eine angemessene und korrekte Geschäfts- und Rechnungsführung und für die Umsetzung der von der Jahreshauptversammlung gefassten Beschlüsse.
2. Die Vorsitzende des Vorstandes bzw. ihre Stellvertreterin vertritt die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. im Sinne von§ 26 BGB gegenüber den Mitgliedern sowie nach außen (gerichtlich und außergerichtlich).
3. Die Vorstandsmitglieder haften nicht persönlich für irgendwelche Verpflichtungen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V..
4. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme und Verlust von Mitgliedschaften gemäß § 4.
5. Der Vorstand beschließt über die Bildung zusätzlicher Gremien gemäß § 8.3.
6. Die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. verpflichtende Urkunden und außergewöhnliche Rechtsgeschäfte werden im Innenverhältnis zum Verein von der Vorstandsvorsitzenden oder ihrer Vertreterin und der Schatzmeisterin gemeinsam unterzeichnet.
6.6 Aufgaben der Vorstandsmitglieder
6.6.1 Die Vorstandsvorsitzende
1. Die Vorstandsvorsitzende leitet alle Sitzungen der Mitgliederversammlungen und des Vorstandes. Sie unterzeichnet deren Protokolle und Beschlüsse.
2. Die Vorstandsvorsitzende ist im Außenverhältnis der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. zusammen mit der Geschäftsführerin oder der Schatzmeisterin zeichnungsberechtigt.
3. Soweit nicht weitere Aufgaben der Vorstandsvorsitzenden in dieser Satzung festgelegt sind, werden solche von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung oder in Vorstandssitzungen festgelegt.
6.6.2 Die Vertreterin der Vorstandsvorsitzenden
1. Die Vertreterin der Vorstandsvorsitzenden übernimmt alle Aufgaben und Funktionen der Vorstandsvorsitzenden, falls diese ihre Aufgaben aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen kann. Sie unterstützt die Vorstandsvorsitzende auf deren Wunsch hin.
2. Ihre weiteren Aufgaben werden von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung oder in Vorstandssitzungen festgelegt.
6.6.3 Die Geschäftsführerin
1. Die Geschäftsführerin führt die Korrespondenz der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. und protokolliert bei allen Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen. Sie kann sich beim Protokollieren durch ein Mitglied der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. vertreten lassen.
2. Ihre weiteren Aufgaben werden von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung oder in Vorstandssitzungen festgelegt.
6.6.4 Die Schatzmeisterin
1. Die Schatzmeisterin ist für alle das Vermögen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. betreffenden Fragen zuständig. Dazu gehören insbesondere das Einziehen der Mitgliedsbeiträge und die Einnahme anderer Gelder für die Gesellschaft für Technikgeschichte e.V., sowie die Verwaltung aller Ausgaben. Darüber führt sie Buch.
2. Sie ist bevollmächtigt, im Namen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ein Konto / Konten zu eröffnen, zu führen und zu schließen. Bankvollmachten dürfen im Innenverhältnis zum Verein nur von der Schatzmeisterin gemeinsam mit der Vorstandsvorsitzenden und ihrer Vertreterin erteilt werden.
3. Ihre weiteren Aufgaben werden von den Mitgliedern auf der Jahreshauptversammlung oder in Vorstandssitzungen festgelegt.
6.6.5 Die Beisitzerinnen
1. Beisitzerinnnen beraten und entscheiden im Vorstand mit.
2. Beisitzerinnnen können auf Bitte der Vorstandsvorsitzenden ein anderes Vorstandsmitglied vertreten.
6.6.6 Die Redakteurin
1. Die Redakteurin ist für die Darstellung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. auf der Vereinshomepage verantwortlich. Insbesondere sammelt und redigiert sie dazu Nachrichten aus der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. und aus dem Gebiet der Technikgeschichte.
2. Die Aufgaben der Redakteurin können auch von einem anderen Vorstandsmitglied in Personalunion übernommen werden, wenn die Jahreshauptversammlung dem zustimmt. In diesem Falle wird für den Vorstand eine zweite Beisitzerin gewählt.
6.7 Vorstandssitzungen
1. Der Vorstand versammelt sich im Regelfall zweimal, mindestens einmal im Jahr. In letzterem Falle hat die Vorstandssitzung spätestens sieben Wochen vor der Jahreshauptversammlung stattzufinden.
2. Weitere Sitzungen des Vorstandes können von der Vorstandsvorsitzenden einberufen werden. Auf schriftlichen und begründeten Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes hat die Vorstandsvorsitzende eine Vorstandssitzung einzuberufen.
3. Einladungen zu einer Vorstandssitzung sind spätestens sechs Wochen vor dem anberaumten Sitzungstermin von der Geschäftsführerin postalisch zu versenden. In dringenden Fällen kann der Vorstand mit Zustimmung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern, einschließlich der Vorsitzenden oder ihrer Vertreterin, auch mit einer Frist von drei Wochen einberufen werden.
6.8 Beschlussfähigkeit und Beschlüsse des Vorstandes
1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder einschließlich der Vorstandsvorsitzenden oder ihrer Vertreterin bei einer offiziell einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.
2. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, falls die Satzung nichts Anderes vorsieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden.
3. Beschlüsse des Vorstandes sind den Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. von einem Mitglied des Vorstandes auf der Jahreshauptversammlung bzw. durch Veröffentlichung des Sitzungsprotokolls mitzuteilen.
6.9 Rechenschaftspflicht des Vorstandes
1. Die Geschäftsakten, insbesondere die Buch- und Rechnungsführung, sind allen Mitgliedern auf schriftlichen und begründeten Antrag zur Einsichtnahme und Überprüfung vorzulegen. Ein Termin dafür wird vom Vorstand mit der Antragsteller invereinbart.

§ 7 AUFWANDSENTSCHÄDIGUNG FÜR MITGLIEDER DES VORSTANDES UND ANDERER GREMIEN

7.1 Ehrenamtliche Tätigkeit
1. Die Mitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
7.2 Aufwendungen von Amtsträgem
1. Der Vorstand kann genehmigen, dass Aufwendungen, die Amtsträgerinnen bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Interesse der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. entstanden sind, von der Schatzmeisterin nach Gegenzeichnung der Vorstandsvorsitzenden erstattet werden.
2. Davon ausgenommen sind Reise- und Übernachtungskosten, die durch Reisen zur Jahreshauptversammlung oder zu Mitgliederversammlungen entstehen.
7.3 Aufwendungen des studentischen Vorstandsmitgliedes
1. Den studentischen Vorstandsmitgliedern werden die Fahrtkosten zu Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen und die eventuell nötigen Übernachtungskosten erstattet.
7.4 Veröffentlichung gezahlter Aufwandsentschädigungen
1. Aufwandsentschädigungen an Amtsträgerinnen werden auf der Jahreshauptversammlung bei der Rechnungslegung von der Schatzmeisterin den Mitgliedern bekanntgegeben.


§ 8 GREMIEN DER GESELLSCHAFFT FÜR TECHNIKGESCHICHTE e.V.

8.1 Ständige Ausschüsse
1. Ein ständiger Ausschuss der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. ist der Wahlausschuss.
8.2 Der Wahlausschuss
1. Der Wahlausschuss besteht aus drei Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V., die von den Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. auf der Jahreshauptversammlung nach Maßgabe der Bestimmungen des §10 gewählt werden.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Wahlausschusses beträgt drei Jahre. Es erfolgt in jedem Jahr nur die Wahl eines Mitgliedes, so dass sich die Amtszeiten der drei Mitglieder überschneiden.
3. Alle Mitglieder des Wahlausschusses sollen gleiche Rechte und Aufgabenbelastungen haben.
4. Der Wahlausschuss schlägt den Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. jedes Jahr nach Möglichkeit mindestens zwei Mitglieder zur Wahl des jeweils neu zu besetzenden Amtes vor.
5. Der Wahlausschuss hat die Aufgabe, Kandidatinnen für die verschiedenen Ämter· der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. und ihrer Gremien zu finden und den Mitgliedern zur Wahl vorzuschlagen. Die Wahlvorschläge beziehen sich auf Kandidatinnen für den Vorstand, den Wahlausschuss, sowie gegebenenfalls weitere ständige Gremien.
8.3 Weitere Gremien
1. Für die Durchführung bestimmter Forschungsvorhaben oder für besondere Arbeitsbereiche der Technikgeschichte können von den Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. Ausschüsse oder Arbeitsgruppen gebildet werden.
2. Bei Bedarf kann auch der Vorstand Gremien zur Bewältigung besonderer Aufgaben schaffen.
3. Ausschüsse oder Arbeitsgruppen bedürfen einer vorläufigen Bestätigung durch den Vorstand. Sie können sich eine Geschäftsordnung unter Berücksichtigung der in §2 genannten Zwecke dieser Satzung geben und legen diese dem Vorstand zur Prüfung und Genehmigung vor.
4. Art, Kompetenzen und Geschäftsordnung werden der Jahreshauptversammlung zur Diskussion und endgültigen Genehmigung vorgelegt; sie sind genehmigt, wenn zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen.
5. Nichtmitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. können im Einvernehmen mit dem Vorstand zu korrespondierenden Mitgliedern der Ausschüsse und Arbeitsgruppen ernannt werden.
6. Zu den Sitzungen solcher Ausschüsse oder Arbeitsgruppen ist ein Mitglied des Vorstandes einzuladen.
7. Die Ausschüsse oder Arbeitsgruppen sind zu regelmäßiger Berichterstattung in den Vorstandssitzungen und auf den Jahreshauptversammlungen angehalten.


§ 9 VEREINSVERMÖGEN

9.1 Anlage von Vereinsvermögen
1. Das Vereinsvermögen oder ein Teil davon darf nur zu festen Verzinsungsbedingungen bei Banken oder Sparkassen angelegt werden. Bei Verfügungen über 500 Euro bedarf es der Gegenzeichnung der Vorstandsvorsitzenden oder deren Vertreterin.
9.2 Verwendung des Vereinsvermögens nach Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
1. Das nach Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Restvermögen in Geld wird einem Lehrstuhl für Technikgeschichte einer Universität zur Beschaffung von Literatur für die Bibliothek übereignet. Vereinseigene Literatur wird der Präsenzbibliothek dieses Lehrstuhles mit der Maßgabe einer möglichst baldigen Benutzung im Rahmen von Lehre und Forschung übereignet. Eventuell vorhandenes technisches Gerät fällt dem begünstigten Lehrstuhl zu gleichen Bedingungen ebenfalls zu.
2. Der begünstigte Lehrstuhl ist von den zuletzt noch vorhandenen Mitgliedern zu bestimmen.
3. Das verbliebene Schriftgut (Archiv) der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. wird als Depositum dem Archiv des Deutschen Museums übergeben. Es soll nach einer geeigneten Verzeichnung dort für Forschungszwecke zugänglich gemacht werden.
4. Das Vermögen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. darf erst nach Zustimmung der zuständigen Finanzbehörden übertragen werden.


§ 10 WAHLEN

10.1 Wahlen
1. Wahlen zu Vereinsämtern sind persönliche, freie und geheime Wahlen. Sie finden in der Regel schriftlich statt.
2. Wahlen werden mit einfacher (relativer) Mehrheit der anwesenden wahl- bzw. stimmberechtigten Mitglieder und gegebenenfalls unter Berücksichtigung brieflich abgegebener Stimmen entschieden, soweit diese Satzung nichts Anderes regelt. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl auf der Jahreshauptversammlung veranstaltet.
3. Mit der Verkündung der Wahlergebnisse durch die Leiterin des Wahlausschusses gelten die Kandidatinnen als gewählt, die die jeweils erforderliche Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigen konnten.
4. Die Gewählten treten ihre Ämter nach der Amtsübergabe durch die vorherige Amtsinhaberin am Tage nach der Jahreshauptversammlung an.
10.2 Wahlberechtigung
1. Das aktive und passive Wahlrecht ergibt sich aus dem Status der Mitgliedschaft. Es wird mit der Annahme des Antrages auf Mitgliedschaft vom Vorstand festgesetzt.
2. Über das aktive und passive Wahlrecht von Delegierten, die auch Mitglieder sind, entscheidet der Wahlausschuss, im Zweifelsfall der Vorstand.
3. Das aktive Wahlrecht wird schriftlich ausgeübt.
10.3 Kandidatinnen
1. Der Wahlausschuss erarbeitet Wahlvorschläge für alle zur Neubesetzung anstehenden Vereinsämter unter Berücksichtigung des passiven Wahlrechts der Kandidatinnen.
2. Er prüft vor Erstellung der Wahlvorschläge die Bereitschaft der benannten Kandidatinnen zur Übernahme eines Vereinsamtes im Falle ihrer Wahl. Erst nach Zustimmung der benannten Kandidatinnen werden diese in die Liste der Wahlvorschläge aufgenommen. Diese Liste muss den Mitgliedern mit der Einladung zur Jahreshauptversammlung zugesandt werden.
10.4 Abstimmungen auf der Jahreshauptversammlung
1. Bei Abstimmungen über Vereinsangelegenheiten wird den Mitgliedern die entsprechende Angelegenheit bekannt gemacht.
2. Zu Abstimmungen auf der Jahreshauptversammlung sind alle anwesenden Mitglieder und Delegierten mit Stimmrecht berechtigt.
3. Abstimmungen auf der Jahreshauptversammlung erfolgen in der Regel mit Handzeichen. Auf Wunsch von mindestens fünf Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
4. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, wenn diese Satzung keine besonderen Mehrheitsverhältnisse vorsieht.
5. Über Resolutionen, die im Namen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. gegenüber Dritten abgegeben werden sollen, kann erst nach Vorstellung und Diskussion des Resolutionstextes auf der Jahreshauptversammlung abgestimmt werden. Resolutionen sind angenommen, wenn mehr als drei Viertel der anwesenden Mitglieder zugestimmt haben.


§ 11 VERSCHIEDENES

11.1 Geschäftsordnungen
1. Für die Versammlungen der Vereinsgremien und für die Mitgliederversammlungen können Geschäftsordnungen ausgearbeitet werden.
11.2. Satzungsänderungen
1. Anträge auf Änderung dieser Satzung sind von mindestens fünfzehn Mitgliedern der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. wie andere Anträge spätestens acht Wochen vor dem Termin der nächsten Jahreshauptversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
2. Satzungsänderungen können nur auf einer Jahreshauptversammlung beschlossen werden. Vorschläge dazu sind den Mitgliedern in der Einladung zur Jahreshauptversammlung mitzuteilen. Wie zu Vorstandswahlen können auch zu Satzungsänderungen brieflich Stimmen abgegeben werden.
3. Satzungsänderungen sind beschlossen, wenn mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen sich für die Satzungsänderungen aussprechen.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, redaktionelle Satzungsänderungen zu beschließen, soweit diese Änderungen von den Behörden zur Anerkennung als gemeinnütziger Verein oder als Voraussetzung für die Eintragung in das Vereinsregister für erforderlich gehalten werden und
nicht den im §2 festgelegten Zielen der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. zuwiderlaufen. Dazu gehören auch gesetzliche Änderungen von Rechtbegriffen.
11.3. Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V.
1. Die Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. kann nur auf einer Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern beschlossen werden.
2. Einer Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. müssen mehr als drei Viertel der verbliebenen Mitglieder schriftlich zustimmen.
3. Die Verwendung des Vermögens ist in §9.2 geregelt.
4. Zur Abwicklung der Auflösung der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. können die Mitglieder bis zu drei Mitglieder oder Nichtmitglieder als Liquidatoren bestellen.


§12 INKRAFTTRETEN

1. Diese Satzung ist mit den Stimmen der Gründungsmitglieder der Gesellschaft für Technikgeschichte e.V. beschlossen worden. Sie ist mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München in Kraft getreten und zuletzt geändert worden auf Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 05. Mai 2018.

Die Satzung als PDF